Heimatverein Beucha e.V.
Heimatverein Beucha e.V.

Satzung des Heimatvereins Beucha

 

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Beucha".

2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein"

( in abgekürzter Form e.V. )

3. Der Verein hat seinen Sitz in Brandis, Ortsteil Beucha.

4. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das zuständige Vereinsregister.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereines

 

1. Zweck des Vereines ist die Pflege des historischen und kulturellen Erbes des Ortes Beucha

sowie die Unterstützung und Bewahrung seiner ländlichen Tradition. Der Verein ist

selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und

unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Unterstützung bei der Erarbeitung, Dokumentation und Fortführung einer Ortschronik

sowie deren öffentliche Darstellung in geeignetem Rahmen,

- Durchführung wissenschaftlicher Vortragsveranstaltungen,

- die Pflege ländlicher Kulturgutsammlungen,

- die Förderung der Dorfentwicklung und Erhaltung des dörflichen Charakters von Beucha,

- die Erhaltung und Nutzbarmachung historischer örtlicher Bausubstanz,

- die Einflussnahme auf die Kommunalpolitik im Sinne der Umsetzung der Ziele des

Vereines,

- die Förderung und Unterstützung des dörflichen Gemeinschaftslebens und

- die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen.

3. Der Verein arbeitet mit Vereinen und anderen Institutionen im Ort und darüber hinaus

zusammen, die ähnliche Ziele und Zwecke verfolgen.

4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von

Vereinsämtern sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

5. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind,

diese Satzung anzuerkennen, im Sinne dieser Satzung mitzuarbeiten oder den

Vereinszweck anderweitig fördern.

2. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereines nachzusuchen; bei

Minderjährigen ist die Zustimmung der Vertretungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand

den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur nächsten

Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb von

zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Vereines

einzureichen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Übergabe der

Aufnahmebestätigung.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein

durch finanzielle oder andere Zuwendungen besonders unterstützen, die wesentlich über die

in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge hinausgehen.

4. Natürliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die

Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich im Sinne der

Ziele des Vereines besonders verdient gemacht haben.

5. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht, welches nur persönlich ausgeübt werden darf.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.                              

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

1. freiwilligen Austritt,

2. Tod (bei natürlichen Personen ) bzw. Auflösung ( bei juristischen Personen ),

3. Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Ein Mitglied des Vereines kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt oder den Jahresbeitrag bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres nicht bezahlt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§5 Beiträge

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge nach der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§6 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind

1. die Mitgliederversammlung ( §7 )

2. der Vorstand ( §8 )

 

§7 Mitgliederversammlung

 

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der

Versammlung schriftlich zu erfolgen.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

Sie berät und beschließt über:

- den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,

- den Revisionsbericht der Revisoren/innen,

- die Abberufung bzw. Wahl neuer Vorstandsmitglieder,

- die Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr,

- die Beitragsordnung,

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und

- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Im Falle der

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet

der Vorstand, bei Widerspruch die Mitgliederversammlung.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung sind dem Amtsgericht mitzuteilen.

Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen der Einwilligung des

Finanzamtes.

5.Mitgliederversammlungen und getroffene Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll

ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Einwände können

innerhalb eines Monats erhoben werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des

Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

 

§8 Vorstand

 

1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erledigt die Geschäfte des Vereines. Der Vorstand

wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden ,dem

Kassenwart/Schatzmeister und zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von je zwei

Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter mindestens der Vorsitzende oder der

stellvertretende Vorsitzende.

3. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Der Vorstand hat die laufenden Vorhaben des Vereines zu planen ( Jahresplan ) und unter

Einbeziehung von Mitgliedern vorzubereiten und zu realisieren sowie das Vereinsleben

entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu organisieren und das

Vereinsvermögen zu verwalten. Er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern, die

Einberufung von Mitgliederversammlungen und sonstigen Angelegenheiten, die nicht der

Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Vorstandssitzungen sind zu

protokollieren.

5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen

schriftlich einberufen.

6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschafts- und berichtspflichtig.

7. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das

Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

 

 

§9 Arbeitsgruppen

 

Im Verein können bei Erfordernis Arbeitsgruppen zur Betreuung einzelner Sachgebiete oder Erledigung konkreter Aufgaben gebildet werden. Für jede Arbeitsgruppe wird ein Arbeitsgruppenleiter eingesetzt. Diesbezügliche Festlegungen trifft der Vorstand.

Jeder Leiter einer Arbeitsgruppe nimmt auf Einladung des Vorstandes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

§10 Revision

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen für die Dauer von vier Jahren, die

nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße

Verbuchung der Einnahmen / Ausgaben bzw. der Mittelverwendungen des Vereines zu

überprüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres

festzustellen. Die Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung über die

Ergebnisse der Kassenprüfung zu informieren.

3. Die Revisoren/innen haben weiterhin die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse zu kontrollieren

und darüber gleichfalls gemäß Ziffer 2 zu berichten.

 

§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines

 

Die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

 

Bei der Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung in Beucha zugführt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereines.

 

 

Beucha, den 04.06.2008

 

Die Satzung wurde von 16 Gründungsmitgliedern bestätigt und unterzeichnet.

 

 

 

 

 

 

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04824 Beucha

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