Satzung des Heimatvereins Beucha
§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Beucha".
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein"
( in abgekürzter Form e.V. )
3. Der Verein hat seinen Sitz in Brandis, Ortsteil Beucha.
4. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das zuständige Vereinsregister.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereines
1. Zweck des Vereines ist die Pflege des historischen und kulturellen Erbes des Ortes Beucha
sowie die Unterstützung und Bewahrung seiner ländlichen Tradition. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und
unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung bei der Erarbeitung, Dokumentation und Fortführung einer Ortschronik
sowie deren öffentliche Darstellung in geeignetem Rahmen,
- Durchführung wissenschaftlicher Vortragsveranstaltungen,
- die Pflege ländlicher Kulturgutsammlungen,
- die Förderung der Dorfentwicklung und Erhaltung des dörflichen Charakters von Beucha,
- die Erhaltung und Nutzbarmachung historischer örtlicher Bausubstanz,
- die Einflussnahme auf die Kommunalpolitik im Sinne der Umsetzung der Ziele des
Vereines,
- die Förderung und Unterstützung des dörflichen Gemeinschaftslebens und
- die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
3. Der Verein arbeitet mit Vereinen und anderen Institutionen im Ort und darüber hinaus
zusammen, die ähnliche Ziele und Zwecke verfolgen.
4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
5. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind,
diese Satzung anzuerkennen, im Sinne dieser Satzung mitzuarbeiten oder den
Vereinszweck anderweitig fördern.
2. Um die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereines nachzusuchen; bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der Vertretungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand
den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Vereines
einzureichen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Übergabe der
Aufnahmebestätigung.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein
durch finanzielle oder andere Zuwendungen besonders unterstützen, die wesentlich über die
in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge hinausgehen.
4. Natürliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich im Sinne der
Ziele des Vereines besonders verdient gemacht haben.
5. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht, welches nur persönlich ausgeübt werden darf.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. freiwilligen Austritt,
2. Tod (bei natürlichen Personen ) bzw. Auflösung ( bei juristischen Personen ),
3. Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ein Mitglied des Vereines kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt oder den Jahresbeitrag bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres nicht bezahlt, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§5 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge nach der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
1. die Mitgliederversammlung ( §7 )
2. der Vorstand ( §8 )
§7 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
Sie berät und beschließt über:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
- den Revisionsbericht der Revisoren/innen,
- die Abberufung bzw. Wahl neuer Vorstandsmitglieder,
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr,
- die Beitragsordnung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Im Falle der
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet
der Vorstand, bei Widerspruch die Mitgliederversammlung.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung sind dem Amtsgericht mitzuteilen.
Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen der Einwilligung des
Finanzamtes.
5.Mitgliederversammlungen und getroffene Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Einwände können
innerhalb eines Monats erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erledigt die Geschäfte des Vereines. Der Vorstand
wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden ,dem
Kassenwart/Schatzmeister und zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von je zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter mindestens der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende.
3. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
4. Der Vorstand hat die laufenden Vorhaben des Vereines zu planen ( Jahresplan ) und unter
Einbeziehung von Mitgliedern vorzubereiten und zu realisieren sowie das Vereinsleben
entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu organisieren und das
Vereinsvermögen zu verwalten. Er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern, die
Einberufung von Mitgliederversammlungen und sonstigen Angelegenheiten, die nicht der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Vorstandssitzungen sind zu
protokollieren.
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich einberufen.
6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschafts- und berichtspflichtig.
7. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
§9 Arbeitsgruppen
Im Verein können bei Erfordernis Arbeitsgruppen zur Betreuung einzelner Sachgebiete oder Erledigung konkreter Aufgaben gebildet werden. Für jede Arbeitsgruppe wird ein Arbeitsgruppenleiter eingesetzt. Diesbezügliche Festlegungen trifft der Vorstand.
Jeder Leiter einer Arbeitsgruppe nimmt auf Einladung des Vorstandes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§10 Revision
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen für die Dauer von vier Jahren, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße
Verbuchung der Einnahmen / Ausgaben bzw. der Mittelverwendungen des Vereines zu
überprüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres
festzustellen. Die Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung über die
Ergebnisse der Kassenprüfung zu informieren.
3. Die Revisoren/innen haben weiterhin die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse zu kontrollieren
und darüber gleichfalls gemäß Ziffer 2 zu berichten.
§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines
Die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Bei der Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung in Beucha zugführt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereines.
Beucha, den 04.06.2008
Die Satzung wurde von 16 Gründungsmitgliedern bestätigt und unterzeichnet.